Aber auch wenn die kantonalen Zivilprozessordnungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht noch anwendbar wären, würde die Anwendbarkeit des kantonalen Rechts durch die prozessrechtlichen Bestimmungen des PatGG eingeschränkt. Für diese gilt der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Zivilprozessrechts, wonach neues Prozessrecht auf rechthängige Verfahren sofort und uneingeschränkt anwendbar ist (Thouvenin, sic! 2011, 490).