ZPO-Domej, Art. 404 RZ 1). Art. 404 Abs. 1 ZPO statuiert entsprechend dem Prinzip der Nichtrückwirkung die Weitergeltung des bisherigen Verfahrensrechts, beschränkt diese aber bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die Parteien sollen nicht während des laufenden Verfahrens vor ein und derselben Instanz mit neuem Prozessrecht konfrontiert werden. Sie werden damit in ihrem Vertrauen auf das Weitergelten des bisherigen Rechts (al- Seite 7 O2012_022