schweizerische Zivilprozessordnung anwenden soll. 9.6 Übergangsrechtlich gilt vorrangig der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts. Dies bedeutet, dass neues Prozessrecht auf bereits rechtshängige Verfahren sofort und uneingeschränkt anwendbar ist. Das Bundesgericht geht von diesem Grundsatz aus, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes vorschreiben (BGE 115 II 97; 122 III 324; Basler Kommentar [BSK] ZPO- Frei/Willisegger, Art. 404 RZ 2; Kurzkommentar [KUKO] ZPO-Domej, Art. 404 RZ 1).