9.5 In allgemeiner Weise bezwecken die Verfahrensbestimmungen des PatGG (wie auch die Schaffung eines Bundespatentgerichts) gleich wie diejenigen der schweizerischen ZPO (statt vieler Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, RZ 41), das Verfahren in Zivilsachen für die ganze Schweiz einheitlich zu regeln und dadurch die horizontale Rechtszersplitterung zu beseitigen (Botschaft PatGG, BBl 2008, S. 484 zweitletzter Absatz, S. 497 Ziff. 3.3.4; vgl. Stieger, GRUR Int 2010, 575 f.). Dies ist ein entscheidender Hinweis dafür, dass das Bundespatentgericht auch übergangsrechtlich nicht 26 verschiedene kantonale Prozessordnungen, sondern die einheitliche