Werden aber neben der kantonalen ZPO im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die prozessualen Bestimmungen des PatGG angewendet, können sich Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den verschiedenen Verfahrensbestimmungen, die nicht aufeinander abgestimmt sind, ergeben. Die Gefahr solcher Widersprüche kann mit der sofortigen Anwendung der schweizerischen ZPO vermieden werden, da das PatGG als lex specialis nur dort prozessuale Bestimmungen enthält, wo den Besonderheiten des Patentprozesses Rechnung zu tragen ist (Botschaft PatGG, BBl 2008, 483).