sche ZPO, sondern eine der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen anzuwenden wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob neben der kantonalen Zivilprozessordnung die speziellen Verfahrensbestimmungen des PatGG anzuwenden wären oder nicht. Bei einer ausschliesslichen Anwendung der kantonalen ZPO kann es sich ergeben, dass entscheidende Fragen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geregelt sind. Werden aber neben der kantonalen ZPO im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die prozessualen Bestimmungen des PatGG angewendet, können sich Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den verschiedenen Verfahrensbestimmungen, die nicht aufeinander abgestimmt sind, ergeben.