Aber auch wenn man Art. 404 Abs. 1 ZPO für anwendbar betrachten würde, mithin davon ausgehen würde, das kantonale Gericht und das Bundespatentgericht seien dieselbe Instanz, und deshalb zum Schluss käme, entsprechend der ZPO müsse das Bundespatentgericht das kantonale Prozessrecht anwenden, so würde dies nichts ändern: Art. 27 PatGG würde als das neuere Recht und als lex specialis der ZPO vorgehen (vgl. auch Alexander Brunner, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 5 RZ 9). Wenn aber bei gewissen Prozessen vor Bundespatentgericht nicht die schweizeri-