9.4 Für die Anwendung der schweizerischen ZPO mit Inkrafttreten des PatGG spricht nun aber der Wortlaut von Art. 27 PatGG selber, wonach sich das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach der Zivilprozessordnung richtet. Dabei kommt Art. 404 Abs. 1 ZPO dann nicht zur Anwendung, wenn ein kantonales Gericht und ein Gericht des Bundes nicht als dieselbe Instanz zu betrachten sind. Sie sind zwar beide erstinstanzliche Gerichte, aber das macht sie nicht zur selben Instanz. So kann es etwa das Bundespatentgericht ablehnen, einen von einem kantonalen Gericht überwiesenen Prozess zu übernehmen. Dies ist nur möglich, wenn zwei verschiedene Instanzen im Spiel sind;