Die in Art. 404 Abs. 1 ZPO vorgesehene Lösung gelte für alle Zivilprozesse. Andernfalls würde eine übergangsrechtliche Sonderordnung geschaffen, für die sich keine rechtliche Grundlage, insbesondere im PatGG und PatG, sowie keinerlei Anhaltspunkte in den Materialien finden würden. Als weitere Überlegung bringen die Autoren vor, angesichts der zeitlichen Nähe des Inkrafttretens von ZPO und PatGG habe sich diese übergangsrechtlichen Frage in geradezu offensichtlicher Weise gestellt. Dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund keine spezifische Regel für Patentprozesse geschaffen hat, könne nur dahingehend verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Art.