ger, Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für Prozesse über und im Zusammenhang mit Patenten ab 2011, sic! 2010, 21; Ders., Prozessieren über Immaterialgüterrechte in der Schweiz: Ein Quantensprung steht bevor, GRUR Int 2010, 587). Die erwähnten Autoren begründen dabei ihre Ansicht insbesondere damit, dass mangels konkreter Anordnung im PatGG die übergangsrechtliche Frage des anwendbaren Prozessrechts nur nach der ZPO beantwortet werden könne. Die in Art. 404 Abs. 1 ZPO vorgesehene Lösung gelte für alle Zivilprozesse.