In der Botschaft PatGG (BBl 2008, 463 und 483) wird lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, dass auf das Verfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich die Zivilprozessordnung Anwendung finde, wobei mit speziellen Bestimmungen im PatGG den Besonderheiten des Patentprozesses Rechnung getragen werde. Von einem Teil der Lehre wird – wie erwähnt – die Auffassung vertreten, dass das bisherige kantonale Verfahrensrecht auch auf Patentprozesse vor dem Bundespatentgericht anwendbar ist, sofern diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO bereits rechtshängig waren (Thouvenin, sic! 2011, 489, 491; Werner Stie-