Liegt aber bei den an das Bundespatentgericht überwiesenen Fällen kein "Abschluss vor der betroffenen Instanz" gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO vor, kann damit nach Ansicht eines Teils der Lehre kein Wechsel des anwendbaren Prozessrechts begründet werden (Florent Thouvenin, Bundespatentgericht: Verfahrensfragen am Übergang in eine neue Ära, sic! 2011, 479 ff., 489).