Für die Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 rechtshängig waren, bestimmt Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass das bisherige Verfahrensrecht, das heisst die entsprechende kantonale Zivilprozessordnung, bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Die oberen kantonalen Gerichte und das Bundespatentgericht stehen im Instanzenzug auf derselben Stufe, und es kann gegen deren Entscheide in gleicher Weise ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Liegt aber bei den an das Bundespatentgericht überwiesenen Fällen kein "Abschluss vor der betroffenen Instanz" gemäss Art.