9.2 Nachdem in Art. 27 PatGG die unmittelbare Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der ZPO angeordnet wird, stellt sich die Frage, ob dieser Verweis auch die Übergangsbestimmungen von Art. 404 ff. ZPO umfasst. Bei Verfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO, d.h. nach dem 1. Januar 2011, bei den kantonalen Gerichten anhängig gemacht und an das Bundespatentgericht überwiesen worden sind, stellt sich die Frage des anwendbaren Verfahrensrechts nicht, da auf diese Prozesse vor den kantonalen Gerichten wie vor dem Bundespatentgericht die ZPO anwendbar ist.