9.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 41 PatGG regelt ausschliesslich die Übernahme hängiger Verfahren durch das Bundespatentgericht, nicht aber die dabei anzuwendende Verfahrensordnung. Es fehlt somit im PatGG eine Regelung, ob auf die von kantonalen Gerichten übernommenen Fälle die ZPO oder allenfalls das kantonale Verfahrensrecht anzuwenden ist. Im Bundespatentgerichtsgesetz besteht eine Regelung in Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht einzig in Art. 27 PatGG. Diese Seite 4 O2012_022