9. Gemäss Art. 27 PatGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach der schweizerische Zivilprozessordnung ZPO (SR 272), soweit das PatG oder das PatGG nichts anderes bestimmt. Übergangsrechtlich hält Art. 10 Abs. 2 der Richtlinien zum Verfahren vor dem Bundespatentgericht vom 28. November 2011 (www.bpatger.ch) fest, dass die übernommenen Verfahren nach der ZPO weitergeführt werden. Nachdem das Verfahren grossenteils nach der zürcherischen Zivilprozessordnung geführt worden ist, stellen sich übergangsrechtliche Fragen.