8. Das Bundespatentgericht ist gemäss Art. 41 PatGG für die Beurteilung der per 1. Januar 2012 bei den kantonalen Gerichten anhängigen Verfahren, welche nach Art. 26 PatGG in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zuständig, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt wurde. Die Überweisungsverfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist von den Parteien nicht angefochten worden. Das Bundespatentgericht ist sachlich zuständig.