hielt zur Noveneingabe fest, die zusammen rund 300 Seiten starken ausländischen Gerichtsgutachten seien als Privatgutachten zu qualifizieren. Nachdem sich die Beklagte auf weniger als 2 1/2 Seiten mit den neu eingereichten Dokumenten befasse, seien die in den rund 300 Seiten enthaltenen technischen Überlegungen der Gutachter nicht zu Parteivorbringen geworden. Die nunmehr als Noven eingereichten Dokumente seien ungelesen zu den Akten zu nehmen (act. 5). Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2012, die mit act.