Gegenstand Feststellung Patentnichtigkeit O2012_022 Rechtsbegehren der Klägerin (act. 2_1) Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP 0000 nichtig ist; Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Mitberücksichtigung einer angemessenen Entschädigung für den durch die Klägerin beigezogenen Patentanwalt. Rechtsbegehren der Beklagten a) gemäss Klageantwort (act. 2_11) Die Klage sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) gemäss Duplik (act. 2_30) 1. Die Klage sei abzuweisen.