{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-05-03.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120503.pdf", "Checksum": "2228ed8546918b5ab1aae0f4a6544bb8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:01", "Checksum": "1da7e1a407ce1d998cc1084111c27aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022\nRegeste:\nPatentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten\n\nsichtlich ist, mit welchen Urkunden bzw. Beweisanträgen welche Tatsachen bewiesen werden sollen (BGE 115 II 1; 105 II 143; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.\nGallen, Bern 1999, RZ 7 zu Art. 161 ZPO/SG; Frank/Sträuli/\nMessmer, RZ 3 ff. zu § 113 ZPO/ZH). Die gleichen Grundsätze betreffend\nBehauptungslast und Substantiierung gelten auch bei Anwendung der\nneuen ZPO (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., RZ 11.68; Leuenberger, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 221 RZ\n43 ff.; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 221 RZ 15). Auch bei einer Tatsachenbehauptung durch Gutachten sind die anspruchsbegründenden Tatsachen so konkret wie möglich zu behaupten (Leuenberger, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar Art. 221 RZ 46). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage (z.B. Urkunde, Gutachten) zu\neiner Rechtsschrift ergeben, nicht aber von einer Partei in den Rechtsschriften hinreichend detailliert behauptet worden sind, sind vom Richter\nnicht zu beachten (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 221 RZ 16). Gleiches\ngilt für Parteigutachten oder Gutachten aus anderen Verfahren. Werden\ndiese eingereicht, so kann in den Rechtsschriften nicht einfach pauschal\nauf sie verwiesen werden, sondern es \"muss ihr Inhalt in der einen oder\nanderen Form zum Inhalt der Rechtsschriften (Art. 221-225 ZPO) gemacht werden (nicht nur als Beilage zur Rechtsschrift)\" (Heinrich,\nPatG/EPÜ, Art. 76 RZ 76). Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch m\nEinspruchsverfahren vor dem EPA, indem die Tatsachen, die den Einspruch stützen, konkret angegeben werden müssen: Bei einer Druckschrift müssen die Passagen des Standes der Technik, auf die Bezug genommen wird, konkret angegeben werden, mithin darf es nicht der Einspruchsabteilung überlassen werden, in den zitierten Dokumenten von\nAmtes wegen nach Passagen zu recherchieren, die relevant sein könnten\n(Günzel in Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen, 5. Aufl.,\nKöln 2010, Art. 99 RZ 85 mit Hinweisen).\n\n10.5 In der Noveneingabe (act. 3) gibt die Beklagte lediglich die wenige\nZeilen umfassenden Schlussfolgerungen der beiden Gerichtsgutachten\naus anderen Verfahren wieder. Unbestrittenermassen gibt die Beklagte\ndiese Schlussfolgerungen zutreffend wieder. Damit stützt sich ihre Behauptung auf die beiden Gutachten und ist entsprechend als Novum zulässig. Nachgewiesen wird damit aber nur, dass in den fraglichen Gutachten diese Schlussfolgerungen gezogen wurden, nicht aber, dass diese zutreffend sind. Dies wird denn auch von der Klägerin bestritten.\n\nSeite 12\nO2012_022\n\nDie restlichen Ausführungen in den Gerichtsgutachten, die von der Beklagten in der Noveneingabe nicht behauptet worden sind, sind als Noven\nnicht zuzulassen. Mithin müssen die Gerichtsgutachten unberücksichtigt\nbleiben, soweit die Beklagte in der Noveneingabe nicht unter Hinweis auf\ndie konkreten Textstellen entsprechende Behauptungen vorgebracht hat.\nWie erwähnt, geht es nicht an, einen Sachverhaltskomplex (d.h. vorliegend die Schlussfolgerung von Gerichtsgutachten) zu schildern und sich\nzum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss\nAkten zu berufen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar Art. 221 RZ 51). Die Noveneingabe act. 3 mit\nden beiden Gerichtsgutachten ist somit nur insoweit als Novum zulassen,\nals in act. 3 konkrete Behauptungen mit Bezug auf die beiden Gerichtsgutachten aufgestellt worden sind. Die Gerichtsgutachten werden entsprechend als Beweismittel dafür zugelassen, dass sie die in act. 3 behaupteten Schlussfolgerungen enthalten. Im Übrigen sind die beiden Gerichtsgutachten unbeachtlich.\n\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n\n11.\nDie Gerichts-und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten\n(Art. 104 Abs. 1 ZPO).\n\nSeite 13\nO2012_022\n\nDas Präsident verfügt:\n\n1.\nDie Noveneingabe (act. 3) mit den beiden eingereichten Gutachten aus\nanderen Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zugelassen.\n\n2.\nDie Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten.\n\nDiese Verfügung geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)\n\nSt. Gallen, 3. Mai 2012\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\nSeite 14\n"}