{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-05-03.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120503.pdf", "Checksum": "2228ed8546918b5ab1aae0f4a6544bb8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:01", "Checksum": "1da7e1a407ce1d998cc1084111c27aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022\nRegeste:\nPatentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten\n\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., vor § 171 ff.\nZPO/ZH RZ 4). Das Privatgutachten ist ein Gutachten einer Fachperson,\ndas eine Partei in Auftrag gegeben hat. Wenn sein Inhalt von der Gegenpartei anerkannt wird, kann sich ein gerichtliches Gutachten erübrigen.\nEin Privatgutachten kann auch dazu dienen, erhebliche Zweifel an einem\nGerichtsgutachten zu wecken und Anlass zu einem Obergutachten zu\ngeben. Jedenfalls hat sich das Gericht in der Urteilsbegründung mit einem Parteigutachten auseinanderzusetzen (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 RZ\n17; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar,\nArt. 177 RZ 4; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, RZ 9.123; vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 76 RZ 76; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,\n3. Aufl., Basel 2011, SIWR I/2, RZ 519, mit der Bemerkung, es sei zu hoffen, aber auch zu erwarten, dass das Bundespatentgericht den Parteigutachten einen höheren Stellenwert beimisst als die ordentlichen Gerichte,\ndie solche Gutachten mit dem Hinweis auf unbelegte Parteibehauptungen\nschon kaum zur Kenntnis nehmen wollten). Im zürcherischen Zivilprozess\nunterstehen Privatgutachten den gleichen Beschränkungen hinsichtlich\ndes Novenrechts wie andere Tatsachenbehauptungen der Parteien\n(Frank/Sträuli/Messmer, vor § 171 ff. ZPO/ZH RZ 4). Gemäss der Lehre\nsind sie auch unter der neuen ZPO in formeller Hinsicht gleich wie alle\nanderen Tatsachenbehauptungen zu behandeln und damit spätestens bis\nzu den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung (bzw. nach\nMassgabe des Novenrechts; Art. 229 ZPO) vorzubringen (Weibel, in: Sut-\nter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 177 RZ 5).\nBei Privatgutachten, die als Parteivorbringen behandelt werden, muss ihr\nInhalt grundsätzlich zum Inhalt der Rechtsschriften gemacht werden\n(Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 76 RZ 76).\n\nBei den von der Beklagten eingereichten Gutachten (act. 3_1; act. 3_2)\nhandelt es sich nicht um Privatgutachten, nachdem diese nicht von der\nBeklagten (bzw. der Klägerin) in Auftrag gegeben worden sind. Das Argument der Klägerin, diese Gutachten seien, weil es sich um Privatgutachten handle, kein Beweismittel im Sinne der ZPO (act. 5), geht deshalb\nam Sachverhalt vorbei.\n\n10.2 Ein Gerichtsgutachten liegt vor, wenn das von den Parteien angerufene Gericht eine sachverständige Person instruiert und ihr die abzuklärenden Fragen stellt (Art. 185 Abs. 1 ZPO). Das Expertenmandat ist ein\nprozessrechtlicher Auftrag sui generis mit werkvertraglichen Elementen.\nDer Experte hat (teilweise) gerichtlichen Status (Art. 185 Abs. 2 ZPO),\n\nSeite 10\nO2012_022\n\nund er unterliegt der Ausstandspflicht gemäss Art. 47 ZPO (Gasser/Rickli,\nArt. 183 RZ 6; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKommentar, Art. 183 RZ 15 und RZ 20, Art. 185 RZ 3; BGer vom\n30.08.2011, 4A_286/2011; vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 76 RZ 63 und RZ\n76).\n\nDie von der Beklagten eingereichten Gutachten wurden weder vom Bundespatentgericht noch vom Handelsgericht des Kantons Zürich in Auftrag\ngegeben. Es handelt sich somit nicht um Gerichtsgutachten im Sinne von\nArt. 183 ff. ZPO bzw. § 171 ff. ZPO/ZH (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, RZ\n16zu § 171, RZ 2 zu § 172 ZPO/ZH).\n\n10.3 Angesichts des weit gefassten Urkundenbegriffs (Gasser/Rickli, Art.\n177 RZ 1; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKommentar, Art. 177 RZ 8 ff.) ist davon auszugehen, dass es sich bei den\nvon der Beklagten eingereichten Gerichtsgutachten aus anderen Prozessen um Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO handelt. Im zürcherischen\nZivilprozess können grundsätzlich Beweiserhebungen in andern Prozessen (z.B. Gutachten) in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden.\nDies ist etwa möglich bei Grundsatzgutachten, die eine Tatsache gerichtsnotorisch machen. In der Regel kann aber ohne Zustimmung der\nParteien auf Beweiserhebungen in anderen Verfahren, an denen sie nicht\nbeteiligt waren, nicht abgestellt werden, oder zumindest muss ihnen das\nRecht auf Ergänzungsfragen gewahrt werden (Frank/Sträuli/Messmer, RZ\n13 f. zu § 140 ZPO/ZH). Gutachten aus anderen Gerichtsverfahren sind\nwie Privatgutachten in formeller Hinsicht gleich, d.h. als Parteibehauptungen), zu behandeln. Sie unterstehen den gleichen Beschränkungen hinsichtlich des Novenrechts (Frank/Sträuli/Messmer, vor § 171 ff. ZPO/\nZH RZ 4). Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels sind neue\nTatsachenbehauptungen und Bestreitungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 114 ZPO/ZH) und nur noch unter den Voraussetzungen von § 115\nZPO/ZH zulässig. Die Ausnahmen von § 115 ZPO/ZH sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden\n(Frank/Sträuli/Messmer, RZ 1 zu § 115 ZPO/ZH).\n\n10.4 In gleicher Weise wie bei Tatsachenbehauptungen hat eine Partei\nauch bei Privatgutachten oder Gutachten aus anderen Verfahren ihre\ndarauf gestützten Ansprüche möglichst konkret, d.h. substantiiert zu behaupten. Behauptungen (auch wenn sie in Form eines Gutachtens aus\neinem anderen Verfahren vorgebracht werden) sind in dem Sinne \"zu\nverknüpfen\", dass ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand er-\n\nSeite 11\nO2012_022\n\n"}