{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-05-03.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120503.pdf", "Checksum": "2228ed8546918b5ab1aae0f4a6544bb8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:01", "Checksum": "1da7e1a407ce1d998cc1084111c27aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022\nRegeste:\nPatentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten\n\n9.7 Für die Anwendung des kantonalen anstelle des neuen Prozessrechts\nin einem Verfahren vor gleicher Instanz spricht – wie erwähnt – auch,\ndass damit innere Widersprüche vermieden werden können, wenn zum\nBeispiel das neue Verfahrensrecht eine andere Reihenfolge der einzelnen\nVerfahrensschritte vorsieht oder das Verfahren schriftlich statt mündlich\nausgestaltet wird. Eingewendet wird in diesem Zusammenhang aber, die\nParteien sollten sich darauf verlassen können, dass die Spielregeln nicht\nwährend des Spiels geändert würden (Schwander, DIKE-Kommentar-\nZPO, Art. 404 RZ 20; Stieger, sic! 2010, 21). Diesem Einwand ist dadurch\nRechnung zu tragen, dass bei der sofortigen Anwendung von PatGG und\nZPO die wesentlichen Parteirechte gewahrt werden müssen. Das neue\nRecht darf also die Position einer Partei im bisher geführten Verfahren\nnicht verschlechtern. Durfte sich zum Beispiel eine Verfahrenspartei aufgrund des kantonalen Prozessrecht darauf verlassen, dass sie ein bestimmtes Verfahrensrecht – zum Beispiel das Vorbringen neuer Tatsachen, die Einreichung neuer Beweismittel oder Anträge – noch später\nausüben kann, darf ihr die bisherige Passivität nicht schaden (Schwan-\n\nSeite 8\nO2012_022\n\nder, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 404 RZ 21). Diesen Grundsatz bringt\nauch Art. 10 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinien BPatGer zum Ausdruck, wonach die Parteien Gelegenheit erhalten, nachzubringen, was sie gemäss\ndem kantonalen Prozessrecht noch nicht vorbringen mussten oder konnten.\n\n9.8 Damit sind auf das vorliegende Verfahren die ZPO und die prozessrechtlichen Bestimmungen des PatGG anwendbar.\n\n10.\nDie Beklagte reichte nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels in\neiner Noveneingabe aus Parallelprozessen im Ausland Gerichtsgutachten\nvon Professor Dr. A. und Dr. B. ein (act. 3; act. 3_1; act. 3_2). Die Klägerin wandte ein, die Gutachten stellten keine Gutachten im Sinne der ZPO\nund damit auch keine Beweismittel dar. Wie Privatgutachten seien sie als\nblosse Parteivorbringen zu qualifizieren, wobei die in den rund 300 Seiten\nenthaltenen technischen Überlegungen der Gutachter nicht zu Parteivorbringen geworden seien (act. 5; bestritten in act. 6).\n\n10.1 Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen\nPersonen ein Gutachten einholen. Das gerichtliche Gutachten (Gericht\nals Auftraggeber) ist in der ZPO einlässlich geregelt, wogegen das Privatgutachten im Gesetz nicht erwähnt wird (Dominik Gasser/Brigitte Rickli,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen\n2010, Art. 181 RZ 1). In Art. 168 Abs. 1 ZPO sind die zulässigen Beweismittel abschliessend (numerus clausus) aufgezählt; Privatgutachten gehören nicht dazu. Damit ist aber insofern kein Nachteil verbunden, als der\nUrkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO weit gefasst ist (Gasser/Rickli, Art.\n168 RZ 1; Weibel/Nägeli, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO Kommentar, Art. 168 RZ 4 und 7; BSK ZPO-Hafner, Art. 168 RZ 1).\nDer Vorentwurf behandelte Privatgutachten (auch Parteigutachten genannt) als Form des Beweises durch Gutachten (Art. 182 VE-ZPO). Der\nGesetzgeber übernahm diesen Vorschlag nicht (Gasser/Rickli, Art. 183\nRZ 1; BSK ZPO-Hafner, Art. 168 RZ 4; Weibel, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 177 RZ 3). Das\nPrivatgutachten ist somit kein Beweismittel, sondern (einlässlich substantiierte) Parteibehauptung; als solche ist sie zuzulassen (BGE 132 III 83 E.\n3.4; Gasser/Rickli, Art. 183 RZ 1; BSK ZPO-Hafner, Art. 168 RZ 4; BSK\nZPO-Dolge, Artikel 183 RZ 17; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Kommentar, Art. 177 RZ 4; Frank/Sträuli/Messmer,\n\nSeite 9\nO2012_022\n\n"}