{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-05-03.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120503.pdf", "Checksum": "2228ed8546918b5ab1aae0f4a6544bb8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:01", "Checksum": "1da7e1a407ce1d998cc1084111c27aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022\nRegeste:\nPatentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten\n\n9.4 Für die Anwendung der schweizerischen ZPO mit Inkrafttreten des\nPatGG spricht nun aber der Wortlaut von Art. 27 PatGG selber, wonach\nsich das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach der Zivilprozessordnung richtet. Dabei kommt Art. 404 Abs. 1 ZPO dann nicht zur Anwendung, wenn ein kantonales Gericht und ein Gericht des Bundes nicht als\ndieselbe Instanz zu betrachten sind. Sie sind zwar beide erstinstanzliche\nGerichte, aber das macht sie nicht zur selben Instanz. So kann es etwa\ndas Bundespatentgericht ablehnen, einen von einem kantonalen Gericht\nüberwiesenen Prozess zu übernehmen. Dies ist nur möglich, wenn zwei\nverschiedene Instanzen im Spiel sind; zudem ist die Beschwerde an das\nBundesgericht gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts wie auch\ngegen denjenigen des Bundespatentgerichts möglich.\n\nAber auch wenn man Art. 404 Abs. 1 ZPO für anwendbar betrachten würde, mithin davon ausgehen würde, das kantonale Gericht und das Bundespatentgericht seien dieselbe Instanz, und deshalb zum Schluss käme,\nentsprechend der ZPO müsse das Bundespatentgericht das kantonale\nProzessrecht anwenden, so würde dies nichts ändern: Art. 27 PatGG\nwürde als das neuere Recht und als lex specialis der ZPO vorgehen (vgl.\nauch Alexander Brunner, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 5 RZ 9). Wenn aber\nbei gewissen Prozessen vor Bundespatentgericht nicht die schweizeri-\n\nSeite 6\nO2012_022\n\nsche ZPO, sondern eine der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen anzuwenden wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob neben der kantonalen Zivilprozessordnung die speziellen Verfahrensbestimmungen des\nPatGG anzuwenden wären oder nicht. Bei einer ausschliesslichen Anwendung der kantonalen ZPO kann es sich ergeben, dass entscheidende\nFragen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geregelt sind.\nWerden aber neben der kantonalen ZPO im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die prozessualen Bestimmungen des PatGG angewendet,\nkönnen sich Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den verschiedenen Verfahrensbestimmungen, die nicht aufeinander abgestimmt sind,\nergeben. Die Gefahr solcher Widersprüche kann mit der sofortigen Anwendung der schweizerischen ZPO vermieden werden, da das PatGG als\nlex specialis nur dort prozessuale Bestimmungen enthält, wo den Besonderheiten des Patentprozesses Rechnung zu tragen ist (Botschaft\nPatGG, BBl 2008, 483).\n\n9.5 In allgemeiner Weise bezwecken die Verfahrensbestimmungen des\nPatGG (wie auch die Schaffung eines Bundespatentgerichts) gleich wie\ndiejenigen der schweizerischen ZPO (statt vieler Thomas Sutter-Somm,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, RZ 41), das Verfahren in Zivilsachen für die ganze Schweiz einheitlich zu regeln und dadurch die horizontale Rechtszersplitterung zu beseitigen (Botschaft\nPatGG, BBl 2008, S. 484 zweitletzter Absatz, S. 497 Ziff. 3.3.4; vgl. Stieger, GRUR Int 2010, 575 f.). Dies ist ein entscheidender Hinweis dafür,\ndass das Bundespatentgericht auch übergangsrechtlich nicht 26 verschiedene kantonale Prozessordnungen, sondern die einheitliche\nschweizerische Zivilprozessordnung anwenden soll.\n\n9.6 Übergangsrechtlich gilt vorrangig der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts. Dies bedeutet, dass neues Prozessrecht auf bereits rechtshängige Verfahren sofort und uneingeschränkt anwendbar ist. Das Bundesgericht geht von diesem Grundsatz\naus, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes vorschreiben\n(BGE 115 II 97; 122 III 324; Basler Kommentar [BSK] ZPO-\nFrei/Willisegger, Art. 404 RZ 2; Kurzkommentar [KUKO] ZPO-Domej, Art.\n404 RZ 1). Art. 404 Abs. 1 ZPO statuiert entsprechend dem Prinzip der\nNichtrückwirkung die Weitergeltung des bisherigen Verfahrensrechts, beschränkt diese aber bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die\nParteien sollen nicht während des laufenden Verfahrens vor ein und derselben Instanz mit neuem Prozessrecht konfrontiert werden. Sie werden\ndamit in ihrem Vertrauen auf das Weitergelten des bisherigen Rechts (al-\n\nSeite 7\nO2012_022\n\nlerdings nur vor der betroffenen Instanz) geschützt (BSK ZPO-\nFrei/Willisegger, Art. 404 RZ 6; Ivo Schwander, DIKE-Kommentar-ZPO,\nArt. 404 RZ 20).\n\nAber auch wenn die kantonalen Zivilprozessordnungen im Verfahren vor\ndem Bundespatentgericht noch anwendbar wären, würde die Anwendbarkeit des kantonalen Rechts durch die prozessrechtlichen Bestimmungen des PatGG eingeschränkt. Für diese gilt der allgemeine Grundsatz\ndes intertemporalen Zivilprozessrechts, wonach neues Prozessrecht auf\nrechthängige Verfahren sofort und uneingeschränkt anwendbar ist (Thouvenin, sic! 2011, 490). Die prozessrechtlichen Normen des PatGG sind\nvon Anfang an (und allenfalls in Derogation des kantonalen Prozessrechts) auf alle Verfahren vor Bundespatentgericht anwendbar, unabhängig davon, ob es sich um übernommene oder bei diesen direkt eingeleitete Verfahren handelt. Sofort anwendbar sind somit insbesondere die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 28 PatGG), die Vertretung durch Patentanwälte (Art. 29 PatGG), die Kostenfolgen (Art. 30 ff. PatGG) und die\nVerfahrenssprache (Art. 36 PatGG). Auch dieser Umstand stellt einen\nHinweis dafür dar, dass für alle Verfahren vor dem Bundespatentgericht\nneben den sofort anwendbaren Bestimmungen des PatGG auch die ZPO\nanzuwenden ist, um damit die Einheitlichkeit der Verfahren und die\nGleichbehandlung der Parteien in verschiedenen Prozessen zu gewährleisten.\n\n"}