{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-05-03.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120503.pdf", "Checksum": "2228ed8546918b5ab1aae0f4a6544bb8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:01", "Checksum": "1da7e1a407ce1d998cc1084111c27aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022\nRegeste:\nPatentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten\n\n9.\nGemäss Art. 27 PatGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach der schweizerische Zivilprozessordnung ZPO (SR 272), soweit das PatG oder das PatGG nichts anderes bestimmt. Übergangsrechtlich hält Art. 10 Abs. 2 der Richtlinien zum Verfahren vor dem Bundespatentgericht vom 28. November 2011 (www.bpatger.ch) fest, dass die\nübernommenen Verfahren nach der ZPO weitergeführt werden. Nachdem\ndas Verfahren grossenteils nach der zürcherischen Zivilprozessordnung\ngeführt worden ist, stellen sich übergangsrechtliche Fragen.\n\n9.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 41 PatGG regelt ausschliesslich\ndie Übernahme hängiger Verfahren durch das Bundespatentgericht, nicht\naber die dabei anzuwendende Verfahrensordnung. Es fehlt somit im\nPatGG eine Regelung, ob auf die von kantonalen Gerichten übernommenen Fälle die ZPO oder allenfalls das kantonale Verfahrensrecht anzuwenden ist. Im Bundespatentgerichtsgesetz besteht eine Regelung in Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht einzig in Art. 27 PatGG. Diese\n\nSeite 4\nO2012_022\n\nBestimmung unterscheidet einerseits zwischen dem spezifisch im PatGG\nund PatG geregelten Verfahrensrecht und den allgemeinen Regeln gemäss der ZPO. Diese Unterscheidung ist auch übergangsrechtlich zu beachten.\n\n9.2 Nachdem in Art. 27 PatGG die unmittelbare Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der ZPO angeordnet wird, stellt sich die\nFrage, ob dieser Verweis auch die Übergangsbestimmungen von Art. 404\nff. ZPO umfasst. Bei Verfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO, d.h. nach\ndem 1. Januar 2011, bei den kantonalen Gerichten anhängig gemacht\nund an das Bundespatentgericht überwiesen worden sind, stellt sich die\nFrage des anwendbaren Verfahrensrechts nicht, da auf diese Prozesse\nvor den kantonalen Gerichten wie vor dem Bundespatentgericht die ZPO\nanwendbar ist.\n\nFür die Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011\nrechtshängig waren, bestimmt Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass das bisherige\nVerfahrensrecht, das heisst die entsprechende kantonale Zivilprozessordnung, bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Die oberen\nkantonalen Gerichte und das Bundespatentgericht stehen im Instanzenzug auf derselben Stufe, und es kann gegen deren Entscheide in gleicher\nWeise ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesgericht erhoben\nwerden. Liegt aber bei den an das Bundespatentgericht überwiesenen\nFällen kein \"Abschluss vor der betroffenen Instanz\" gemäss Art. 404 Abs.\n1 ZPO vor, kann damit nach Ansicht eines Teils der Lehre kein Wechsel\ndes anwendbaren Prozessrechts begründet werden (Florent Thouvenin,\nBundespatentgericht: Verfahrensfragen am Übergang in eine neue Ära,\nsic! 2011, 479 ff., 489).\n\n9.3 Art. 27 PatGG regelt keine übergangsrechtlichen Fragen, und auch\ndie Botschaften zu PatGG und ZPO äussern sich nicht bzw. nicht einlässlich dazu (Thouvenin, sic! 2011, 489; Botschaft PatGG, BBl 2008, 455 ff.,\n495). In der Botschaft PatGG (BBl 2008, 463 und 483) wird lediglich in\nallgemeiner Weise festgehalten, dass auf das Verfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich die Zivilprozessordnung Anwendung finde,\nwobei mit speziellen Bestimmungen im PatGG den Besonderheiten des\nPatentprozesses Rechnung getragen werde. Von einem Teil der Lehre\nwird – wie erwähnt – die Auffassung vertreten, dass das bisherige kantonale Verfahrensrecht auch auf Patentprozesse vor dem Bundespatentgericht anwendbar ist, sofern diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO\nbereits rechtshängig waren (Thouvenin, sic! 2011, 489, 491; Werner Stie-\n\nSeite 5\nO2012_022\n\nger, Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für Prozesse über und im\nZusammenhang mit Patenten ab 2011, sic! 2010, 21; Ders., Prozessieren\nüber Immaterialgüterrechte in der Schweiz: Ein Quantensprung steht bevor, GRUR Int 2010, 587). Die erwähnten Autoren begründen dabei ihre\nAnsicht insbesondere damit, dass mangels konkreter Anordnung im\nPatGG die übergangsrechtliche Frage des anwendbaren Prozessrechts\nnur nach der ZPO beantwortet werden könne. Die in Art. 404 Abs. 1 ZPO\nvorgesehene Lösung gelte für alle Zivilprozesse. Andernfalls würde eine\nübergangsrechtliche Sonderordnung geschaffen, für die sich keine rechtliche Grundlage, insbesondere im PatGG und PatG, sowie keinerlei Anhaltspunkte in den Materialien finden würden. Als weitere Überlegung\nbringen die Autoren vor, angesichts der zeitlichen Nähe des Inkrafttretens\nvon ZPO und PatGG habe sich diese übergangsrechtlichen Frage in geradezu offensichtlicher Weise gestellt. Dass der Gesetzgeber vor diesem\nHintergrund keine spezifische Regel für Patentprozesse geschaffen hat,\nkönne nur dahingehend verstanden werden, dass nach dem Willen des\nGesetzgebers Art. 404 Abs. 1 ZPO auch für diese Prozesse gelten solle.\nEine andere Auslegung würde der Änderung der Spielregeln während\nlaufendem Spiel gleichkommen.\n\n"}