{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-05-03.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120503.pdf", "Checksum": "2228ed8546918b5ab1aae0f4a6544bb8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:01", "Checksum": "1da7e1a407ce1d998cc1084111c27aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 03.05.2012 O2012_022\nRegeste:\nPatentnichtigkeit, anwendbares Prozessrecht, Berücksichtigung ausländischer Gerichtsgutachten\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_022\n\nVe r f ü g u n g v o m 3 . M a i 2 0 1 2\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVerfahrensbeteiligte X. AG,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nY. AG\n\nBeklagte\n\nGegenstand Feststellung Patentnichtigkeit\nO2012_022\n\nRechtsbegehren der Klägerin (act. 2_1)\n\nEs sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP 0000 nichtig ist;\n\nUnter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter\nMitberücksichtigung einer angemessenen Entschädigung für den durch\ndie Klägerin beigezogenen Patentanwalt.\n\nRechtsbegehren der Beklagten\n\na) gemäss Klageantwort (act. 2_11)\n\nDie Klage sei abzuweisen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) gemäss Duplik (act. 2_30)\n\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n\n2. Eventualiter bzw. subeventualiter bzw. sub-subeventualiter bzw. subsubsubeventualiter:\n\nEs sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche 1 und\n2 des schweizerischen Teils des EP 0000 wie folgt einschränkt (…);\n\nund es sei die Klage abzuweisen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung,\n\nVorgeschichte und Prozessablauf\n\n1.\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP\n0000 (act. 2_1_2; act. 2_1_6; Streitpatent). Sie ist eine Konkurrentin der\nBeklagten und beabsichtigt, in der Schweiz ein Medikament zu vertreiben\n(…). Am 18. Juli 2008 reichte sie beim Handelsgericht des Kantons Zü-\n\nSeite 2\nO2012_022\n\nrich eine Klage ein, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit des\nschweizerischen Teils von EP 0000 beantragt (act. 2_1). Die Klägerin\nweist unter anderem darauf hin, dass Mitbewerberinnen – soweit bekannt\n– in Deutschland, England, Frankreich, Italien und Spanien entsprechende Nichtigkeitsverfahren eingeleitet hätten.\n\n2.\n[Hinweise auf Verfahren betreffend den deutschen Teil des Streitpatents]\n\n3.\n[Hinweise auf Verfahren betreffend den englischen Teil des Streitpatents]\n\n4.\nMit Klageantwort vom 7. November 2008 verlangt die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 2_11). Am 29. April 2009 erstattete\ndie Klägerin die Replik (act. 2_16), und am 14. September 2009 reichte\ndie Beklagte die Duplik ein, wobei sie neue Eventual- bzw. Subeventualanträge stellte (act. 2_30). Mit Eingabe vom 6. November 2009\nnahm die Klägerin zu den als Eventualbegehen gestellten Rechtsbegehren 2 - 5 und zu den Noven in der Duplik Stellung (act. 2_34). Die Beklagte nahm dazu mit einer Eingabe vom 5. Januar 2010 Stellung (act. 2_35).\nAm 16. März 2010 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (…). Die\nKlägerin reichte am 11. Juni 2010 eine Stellungnahme zur Noveneingabe\nder Beklagten (act. 2_36) ein … (act. 2_40).\n\n5.\n[Hinweise auf Verfahren betreffend den französischen Teil des Streitpatents] (…) Die Klägerin reichte am 7. Januar 2011 eine Eingabe ein (act.\n2_45). Ebenfalls am 7. Januar 2011 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein … (act. 2_46; act. 2_46_1).\n\n6.\nMit Beschluss vom 17. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des\nKantons Zürich das Verfahren dem Bundespatentgericht zur Beurteilung\n(act. 1).\n\n7.\nMit Noveneingabe vom 18. Januar 2012 (act. 3) reichte die Beklagte ein\nGutachten des vom Deutschen Bundesgerichtshof bestellten gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. A. vom 27. Juli 2011 (act. 2_1) und\nein Gutachten der vom Tribunale di Roma bestellten gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. vom 20. Dezember 2011 (act. 3_2) ein. Die Klägerin\nSeite 3\nO2012_022\n\nhielt zur Noveneingabe fest, die zusammen rund 300 Seiten starken ausländischen Gerichtsgutachten seien als Privatgutachten zu qualifizieren.\nNachdem sich die Beklagte auf weniger als 2 1/2 Seiten mit den neu eingereichten Dokumenten befasse, seien die in den rund 300 Seiten enthaltenen technischen Überlegungen der Gutachter nicht zu Parteivorbringen\ngeworden. Die nunmehr als Noven eingereichten Dokumente seien ungelesen zu den Akten zu nehmen (act. 5). Die Beklagte beantragte mit\nSchreiben vom 7. Februar 2012, die mit act. 3 neu eingereichten Beweismittel seien zuzulassen, nachdem die Gutachten sehr wohl Beweismittel seien, nämlich Urkunden im Sinne des Zivilprozessrechts (act. 6).\n\nProzessuales\n\n8.\nDas Bundespatentgericht ist gemäss Art. 41 PatGG für die Beurteilung\nder per 1. Januar 2012 bei den kantonalen Gerichten anhängigen Verfahren, welche nach Art. 26 PatGG in seinen Zuständigkeitsbereich fallen,\nzuständig, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt wurde.\nDie Überweisungsverfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist\nvon den Parteien nicht angefochten worden. Das Bundespatentgericht ist\nsachlich zuständig.\n\n"}