Seite 22 O2012_021 Kosten und Entschädigungsfolgen 20. Die Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Das Bundespatentgericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Die Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten. Dieses Urteil geht an: – RA Dr. M. Berger (mit Gerichtsurkunde) – RA P. Widmer (mit Gerichtsurkunde) – das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde) Rechtsmittelbelehrung: