31/32 TRIPS in Frage, wobei die Beklagte selber, wie erwähnt, nicht ausführte, sie habe die entsprechenden Verfahren eingeleitet. Von der Beklagten nicht dargetan ist – und es liegen auch keine Gründe für eine entsprechende Annahme vor –, es gebe im Patentgesetz eine Gesetzeslücke in Bezug auf eine entschädigungslose öf- fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung oder diese Lücke könne durch Analogieschluss aus anderen Gesetzen, insbesondere dem Enteignungsgesetz, gefüllt werden. 19. Aufgrund dieser Überlegungen ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 ZPO).