Ein allfälliger Entschädigungsanspruch wäre in diesen Fällen öffentlich-rechtlicher Natur (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 298). Unabhängig von einer allenfalls bestehenden Entschädigungspflicht müssen sich alle öffentlich-rechtlichen Beschränkungen auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2164 und RZ 2204). Vorliegend kommen als Rechtsgrundlage Art. 32 und Art. 40 ff. PatG sowie Art. 31/32 TRIPS in Frage, wobei die Beklagte selber, wie erwähnt, nicht ausführte, sie habe die entsprechenden Verfahren eingeleitet.