Ein solcher Sachverhalt würde vorliegend bestehen, wenn die Klägerin bei einer allfälligen Nutzung des Klagepatents durch die Beklagte weder die Inhaberschaft am Klagepatent noch ihre Abwehransprüche gegenüber Dritten verlieren würde. Eine entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung liegt vor, wenn die Beschränkung der aus dem Eigentum fliessenden Rechte nicht so intensiv ist, dass sie einer Enteignung gleichkäme, und deshalb entschädigungslos bleibt (BGE 123 II 481 E. 6; 131 II 728 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2162). Ein allfälliger Entschädigungsanspruch wäre in diesen Fällen öffentlich-rechtlicher Natur (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 298).