Die Beklagte macht schliesslich geltend, es liege eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne einer materiellen Enteignung oder eine entschädigungslos hinzunehmende Einschränkung vor (act. 2_21 RZ 42). Eine materielle Enteignung liegt im Gegensatz zu einer formellen vor, wenn die Trägerschaft der vermögenswerten Rechte unverändert bleibt (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2161). Ein solcher Sachverhalt würde vorliegend bestehen, wenn die Klägerin bei einer allfälligen Nutzung des Klagepatents durch die Beklagte weder die Inhaberschaft am Klagepatent noch ihre Abwehransprüche gegenüber Dritten verlieren würde.