SR 0.632.20) fest, dass die Mitglieder begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten aus dem Patent vorsehen können, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung des Patents noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden. In Art. 31 TRIPS werden die Bedingungen der Benutzung des Gegenstandes eines Patents ohne Erlaubnis des Rechteinhabers geregelt, wobei in Art. 31 lit. h TRIPS festgehalten wird, dass dem Rechtsinhaber eine