22ter Abs. 2 aBV, welche Bestimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen explizit die Kompetenz eingeräumt hatte, Enteignungen und Beschränkungen im öffentlichen Interesse vorzusehen. Mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung hat sich daran nichts geändert, wenn auch diese Kompetenz in der Generalsklausel von Art. 36 BV aufgegangen ist (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 172 f.). In gleicher Weise hält auch Art. 30 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS; Anhang 1C zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20)