ff.), richtet sich die Berechtigung zur Vornahme von Einschränkungen an Immaterialgüterrechten nach den gleichen Grundsätzen, wie sie auch bei der Einschränkung von sachenrechtlich begründeten Eigentumsrechten aus öffentlichem Interesse angewendet werden. Die Kompetenz des Staates zum Eingriff in die unter die Eigentumsgarantie fallenden Rechte ergab sich aus Art. 22ter Abs. 2 aBV, welche Bestimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen explizit die Kompetenz eingeräumt hatte, Enteignungen und Beschränkungen im öffentlichen Interesse vorzusehen.