Die Beklagte führte nun aus, wenn ein von der Klägerin behaupteter Eingriff in das Klagepatent vorliegen würde, wäre ein solcher Eingriff aus öffentlichem Interesse und in Ausübung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und deshalb als öffentlich-rechtlicher Eigentumseingriff zu qualifizieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2157). Wie die Beklagte zutreffend ausführt (act. 2_21 RZ 38 ff.), richtet sich die Berechtigung zur Vornahme von Einschränkungen an Immaterialgüterrechten nach den gleichen Grundsätzen, wie sie auch bei der Einschränkung von sachenrechtlich begründeten Eigentumsrechten aus öffentlichem Interesse angewendet werden.