che Abwehransprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse (Betrieb eines konzessionierten Flughafens von nationaler Bedeutung) weichen und die rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche gemäss Art. 679 ZGB nicht zur Verfügung stehen. An deren Stelle tritt ein Anspruch auf Entschädigung für die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gemäss Art. 5 Abs. 1 EntG (BGE 134 III 248 E. 5.1 m.w.H.). In Bezug auf die Entschädigung von patentrechtlichen Verletzungsansprüchen besteht keine entsprechende Bestimmung im Enteignungsgesetz. Damit verbleiben der Beklagten die Rechtsbehelfe in Art. 32 und Art. 40 PatG. Die Beklagte brachte aber selber nicht vor, sie