Wie erwähnt, sind für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche massgeblich, die sich ausschliesslich auf das Patentgesetz stützen. Die Rechtsfolgen sind zivilrechtlicher Natur, womit vorliegend auch von einer zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Wie erwähnt, gibt es nun aber Fälle, bei denen gemäss der bundesgerichtliche Rechtsprechung privatrechtli- Seite 20 O2012_021