Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei Verletzung ihrer Patentrechte könne sie gestützt auf Art. 8 und 66 PatG insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz klagen, was sie vorliegend auch getan habe (act. 3 RZ 42). Die Beklagte hielt dagegen fest, sofern sie tatsächlich in die Rechte der Klägerin eingreifen sollte, handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Eigentumseingriff, für den sie nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen eventuell entschädigungspflichtig sei (act. 2_21 RZ 28).