Entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 3 RZ 37) ist aber die von ihr gezogene Analogie zur Abwehrwirkung dinglicher Eigentumsrechte nicht einschlägig, da in gewissen Fällen, insbesondere bei Immissionen aus dem Flugbetrieb, der Zivilrichter nicht befugt ist, in einem zum Enteignungsverfahren parallelen Verfahren zu prüfen, ob übermässige Einwirkungen vermeidbar sind und insoweit nicht vom Enteignungsrecht erfasst werden (BGE 134 III 248 E. 5.1). Vorliegend ist somit aufgrund der Interessen- und Funktionstheorie offen, ob einem Patentinhaber gestützt auf Art. 8 PatG