Diese öffentlichen Interessen und Aufgaben stehen in einem Spannungsverhältnis zum Ausschliesslichkeitsrecht des Patentinhabers gemäss Art. 8 PatG, der auf ein typisch privates Interesse gerichtet ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 3 RZ 37) ist aber die von ihr gezogene Analogie zur Abwehrwirkung dinglicher Eigentumsrechte nicht einschlägig, da in gewissen Fällen, insbesondere bei Immissionen aus dem Flugbetrieb, der Zivilrichter nicht befugt ist, in einem zum Enteignungsverfahren parallelen Verfahren zu prüfen, ob übermässige Einwirkungen vermeidbar sind und insoweit nicht vom Enteignungsrecht erfasst werden (BGE 134 III 248 E. 5.1).