chen Tätigkeit regeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 255 ff.). Ohne Zweifel nimmt die Beklagte im Rahmen der LSVA-Erhebung öffentliche Interessen wahr. Auch funktionell handelte es sich um eine öffentliche Aufgabe, dadurch dass die Beklagte den Schwerverkehr lenkt und die durch den Schwerverkehr verursachten Kosten finanziert (vgl. BGE 118 II 217 ff. – Chefärzte; 126 III 370 ff. – Notar). Diese öffentlichen Interessen und Aufgaben stehen in einem Spannungsverhältnis zum Ausschliesslichkeitsrecht des Patentinhabers gemäss Art. 8 PatG, der auf ein typisch privates Interesse gerichtet ist.