18.3 Gemäss der Interessen- und Funktionstheorie gehören dem öffentlichen Recht diejenigen Rechtsnormen an, die ausschliesslich oder vorwiegend auf die Verwirklichung öffentlicher Interessen gerichtet sind und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Ausübung einer öffentli- Seite 19 O2012_021