Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die Anwendung eines patentierten Verfahrens gegen öffentlich-rechtliche Verbote verstossen würde, wobei klarerweise ein Patent nicht von der Einhaltung der übrigen Rechtsnormen befreit (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu Art. 8). Ob die allenfalls verletzenden Handlungen der Beklagten auch gewerbsmässig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 PatG sind, braucht (vorerst) nicht geprüft zu werden.