Die Klägerin wiederum stützt sich auf das Ausschliesslichkeitsrecht gemäss Art. 8 PatG und zieht gestützt auf Art. 66 PatG die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents zivilrechtlich zur Verantwortung. Die Klägerin tritt damit aufgrund der von ihr behaupteten Patentverletzung – worauf im Sinne der doppelrelevanten Tatsachen allein abzustellen ist – als gleichgeordnetes Rechtssubjekt der Beklagten gegenüber. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die Anwendung eines patentierten Verfahrens gegen öffentlich-rechtliche Verbote verstossen würde, wobei klarerweise ein Patent nicht von der Einhaltung der übrigen Rechtsnormen befreit (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu Art.