18.2 Gemäss der Subordinationstheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn der Staat im Rahmen der streitigen Tätigkeit hoheitlich auftritt (zum Beispiel Enteignung), wogegen sich im Privatrecht gleichgeordnete Subjekte gegenüberstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 253 f.). Wie erwähnt, ist vorliegend nicht von Bedeutung, dass die Beklagte gegenüber den abgabepflichtigen Personen hoheitlich auftritt. Die Beklagte ist aber auch nicht gegenüber der Klägerin hoheitlich aufgetreten, indem sie etwa das Klagepatent enteignet hätte.