Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage, ob öffentliches Recht verletzt worden ist, nachdem der Zuschlag für die LSVA- Erhebungsinfrastruktur nicht an die Klägerin sondern an andere private Unternehmen erfolgt war. Die Zuschlagsverfügung hätte in einem öffent- lich-rechtlichen Verfahren überprüft werden können, nicht aber die Frage, ob ein Drittunternehmen, das an der Submission teilgenommen hatte, das Klagepatent der Klägerin verletzt. Damit ist der Umstand, dass ein Submissionsverfahren durchgeführt worden war, nicht geeignet, die vorliegende Streitsache als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.