chen Recht entziehen, das für die Fragen der Zuständigkeit und des Verfahrens der Willensbildung massgeblich bleibt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem privatrechtlichen Vertragsschluss und der dem Vertragsschluss vorangehenden Verfahren der internen Willensbildung der Behörden, die dem öffentlichen Recht untersteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 287 ff.). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage, ob öffentliches Recht verletzt worden ist, nachdem der Zuschlag für die LSVA- Erhebungsinfrastruktur nicht an die Klägerin sondern an andere private Unternehmen erfolgt war.