2_21 RZ 21). Die Beklagte machten geltend, der Umstand, dass die LSVA- Erhebungsinfrastruktur im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren beschafft worden seien und die Zuschlagsverfügungen in einem öffent- lich-rechtlichen Verfahren hätten überprüft werden können, spreche klar für den öffentlich-rechtlichen Charakter der vorliegenden Streitsache (act. 2_21 RZ 23). Wie erwähnt, ist der Staat berechtigt, zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit Dritten privatrechtliche Verträge abzuschliessen, um Güter und Leistungen zu beschaffen. Der Staat kann sich dabei nicht dem öffentli-