18.1 Wie erwähnt, wurde die LSVA-Infrastruktur im Rahmen eines Submissionsverfahrens beschafft (vgl. act. 2_21_02 bis act. 2_21_07). Vorweg ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren betreffend Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht von Bedeutung ist, ob die Klägerin das am 4. Mai 1995 angemeldete Klagepatent im Rahmen des Submissionsverfahrens betreffend LSVA-Erhebungsinfrastruktur erwähnt hat oder nicht, und es ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin die Zuschlagsverfügungen angefochten hat oder nicht (vgl. act. 2_21 RZ 21).