Mithin erfolgte eine allfällige Verletzung des Klagepatents durch die vertragsmässige Erstellung der Anlagen durch die privaten Herstellerfirmen und findet allenfalls ihre Fortsetzung mit dem Betrieb der Anlagen durch die Beklagte. Wären die Herstellerfirmen von der Klägerin wegen Verletzung des Klagepatents belangt worden, wäre zur Beurteilung der Patentverletzungsklage unzweifelhaft das Bundespatentgericht zuständig.