Infrastruktur verbundenen behaupteten Patentverletzung als öffentlichrechtlich zu qualifizieren ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin (act. 3 RZ 51) ist davon auszugehen, dass vorweg eine allfällige Patentverletzung durch die Herstellerfirmen der LSVA- Erhebungsinfrastruktur erfolgte, die betreffend das Klagepatent über keine Lizenzvereinbarung mit der Klägerin verfügten. Mithin erfolgte eine allfällige Verletzung des Klagepatents durch die vertragsmässige Erstellung der Anlagen durch die privaten Herstellerfirmen und findet allenfalls ihre Fortsetzung mit dem Betrieb der Anlagen durch die Beklagte.